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Datum: Sun, 6 Dec 2015 20:01:52 +0100
Von: Claudius Voigt <voigt(a)ggua.de>
An: liste-muensterland(a)asyl.org
Betreff: [liste-muensterland] Fwd: Thomé Newsletter 34/2015 vom
05.12.2015
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Betreff: Thomé Newsletter 34/2015 vom 05.12.2015
Datum: Sat, 5 Dec 2015 16:45:32 +0100
Von: newsletter(a)harald-thome.de
An: voigt(a)ggua.de
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
es ist wieder mal Zeit für einen Newsletter. Dieser zu folgenden Themen:
1. Urteil des BSG zu Unionsbürgern
============================
Mal ein echt cooles Urteil, so möchte ich das Urteil vom BSG
zusammenfassen. Das BSG stellt damit klar, dass die unsäglichen
Leistungsausschlüsse von Unionsbürgern im SGB II und SGB XII so nicht
haltbar sind und, wenn keine Aufenthaltsgründe im SGB II vorliegen,
spätestens nach sechs Monaten ein Leistungsanspruch nach dem SGB XII
besteht. Im Detail:
+ wenn neben Arbeit, im nicht absolut geringfügigen Umfang, weitere
Aufenthaltsgründe in Deutschland vorliegen, so beispielsweise ein
Aufenthaltsrecht der Kinder durch Eingliederung in das Schulsystem und
Durchführung einer Ausbildung, dann besteht ein SGB II Anspruch bei
Vorliegen von Hilfebedürftigkeit.
+ Bürger aus EFA – Staaten (dies sind Bürger aller Staaten, die bereits
vor dem Jahr 2004 der Europäischen Union angehört haben, außer
Österreich und Finnland, sowie Estland, Malta, die Türkei, Island und
Norwegen) haben einen regulären SGB XII – Leistungsanspruch ab dem
ersten Tag des Aufenthalts in Deutschland, wenn sie sich rechtmäßig
in Deutschland aufhalten und dem Grunde nach von SGB-II-Leistungen
ausgeschlossen sind. Die Tatsache, dass sie gesundheitlich
erwerbsfähig sind, steht dem nicht entgegen.
+ Bei Nicht EFA – EU-Bürger muss bei einem SGB-II-Ausschluss im Rahmen
des Ermessens über SGB-XII-Leistungen entschieden werden. Im Falle
eines verfestigten Aufenthalts – über sechs Monate – ist dieses
Ermessen jedoch aus Gründen der Systematik des Sozialhilferechts und
der verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG in dem Sinne auf null
reduziert. Hier ist Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu
erbringen. Die Tatsache, dass sie gesundheitlich erwerbsfähig sind,
steht dem nicht entgegen.
+ Der früher beim Jobcenter gestellte und abgelehnte oder nicht
bearbeitete SGB II - Antrag löst rückwirkend einen SGB XII – Anspruch
aus. Dieser SGB XII-Anspruch ist rückwirkend bis max. Januar des
jeweiligen Vorjahres geltend machbar.
Das BSG stellt sich mit diesem Urteil gegen die absolut restriktive
Leistungsverweigerungs-praxis des deutschen Gesetzgebers und des EuGH.
Es bestätigt den vom BVerfG entwickelten unabdingbaren
Gewährleistungsanspruch auf Existenzsicherung.
Ich denke, dass dazu in absehbarer Zeit Arbeitshilfen für die
existenzsichernde Beratung erstellt werden, in denen die Feinheiten der
Aufenthaltsgründe im SGB II, die Rechtsprechung zur Arbeit im nicht
ganz geringfügigen Umfang usw zusammengestellt werden.
Jetzt geht es mir aber um drei Dinge:
1. Die vielen Unionsbürger die in Folge des EuGH Urteils vom 15.09.
spätestens nach sechs Monaten des SGB II-Leistungsbezuges den SGB
II-Anspruch verloren haben, diese haben jetzt alle einen SGB
XII-Leistungsanspruch. Sie sollten nun alsbald zum Sozialamt gehen und
Leistungen beantragen. Hierbei ist aber zu beachten, dass andere
Vermögensgrenzen existieren, so 1.600 € für unter 60-Jährige, 2.600 €
für über 60-Jährige, zzgl. 614 € für Ehegatten und 256 € jede weitere
Person (§ 1 Abs. 1-Vo zu § 90 SGB XII), sowie dass kein Kfz geschützt
ist.
2. Das BSG hat klargestellt, dass die behördliche Kenntnis der Notlage
beim JC, also mit der Ablehnung der SGB II – Leistungen, im Sinne des §
18 Abs. 1 SGB XII rückwirkend anspruchsbegründet für SGB XII-Leistungen
ist. Diese sind erst ausgeschlossen mit Ablauf des Januar des Vorjahres
(§ 118a SGB XII) oder, wenn kein Leistungsanspruch vorlag, durch
Wegfall der Hilfebedürftigkeit.
3. Die explizit vom BSG hingewiesene Rückwirkung ist für Betroffene,
aber auch Klinken oder Frauenhäuser wichtig, die so rückwirkend die
Chance haben, ihre Leistungen noch zu erhalten. Im Zweifel wäre hier
über die Einrichtungen innerhalb der nächsten 3 Wochen nach dem BSG –
Urteil ein sog. Nothelferantrag nach § 25 SGB XII von den Kliniken oder
Frauenhäusern und etwaig weiteren Einrichtungen selbst zu stellen. Dazu
folgende Links: Der Terminbericht des BSG:
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Geri…
Bericht in der Welt dazu:
http://www.welt.de/politik/deutschland/article149593118/EU-Auslaender-koenn…
und die Kommunen bekommen kostenmäßig Panik aus der FAZ:
http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/wirtschaftspolitik/milliardenbelastun…
2. Weihnachtsspenden an Tacheles
====================
Wer zum Ende des Jahres oder zu Weinachten Geld spenden möchte und noch
einen Spendenempfänger sucht, könnte seinen Blick auch mal Richtung
Tacheles wenden ….. Hier die Kontodaten: Tacheles e.V., IBAN: DE19
3305 0000 0000 9653 76, BIC: WUPSDE33XXX
Bei Spenden ab 50 EUR und bei Nennung der Adresse, wird automatisch
eine Spendenquittung übersandt.
3. Grüne: Kleine Anfrage zu Stromkosten armer Haushalte / Abfrage zur
Tacheles Forderung zur Einführung bedarfsorientierten
Haushaltsenergiepauschale =============================================
Nach den Stromkosten einkommensarmer Haushalte fragt die Fraktion
Bündnis 90/Die Grünen in einer Kleinen Anfrage (18/6741). Unter anderem
fragen die Abgeordneten die Bundesregierung nach dem durchschnittlichen
Stromverbrauch und den durchschnittlichen Ausgaben für Strom dieser
Haushalte. Außerdem soll die Bundesregierung erläutern, ob sie die im
Hartz-IV-Regelsatz vorgesehene Erstattung von Stromkosten für
ausreichend hält. Ebenso wird die Bundesregierung darin gefragt, wie
sie den Vorschlag von Tacheles e.V. zu einer zusätzlich zum Regelsatz,
bedarfsorientierten Haushaltsenergiepauschale einzuführen, bewertet.
Die Anfrage gibt es hier:
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/067/1806741.pdf
Die Tacheles Forderung zur Einführung bedarfsorientierten
Haushaltsenergiepauschale gibt es hier:
http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/1756/
4. NAK: Rechtsvereinfachung im SGB II für Veränderungen zugunsten der
Leistungsberechtigten nutzen!
==========================================================================
Die Nationale Armutskonferenz regt Änderungen im Rahmen des
Gesetzgebungsverfahrens um das 9. SGB II-ÄndG an. Näheres dazu hier:
http://www.harald-thome.de/media/files/15-11-20-nak-Stellungnahme-Rechtsver…
5. NAK zum Zweiten: Solidarität statt Konkurrenz!
=======================================
Die NAK positioniert sich angesichts der EU-Zuwanderer und Flüchtlinge
gegen Rassismus und Menschenfeindlichkeit und fordert von der
Bundesregierung einen Katalog von Sofortmaßnahmen. Ein lesenswertes,
wichtiges und unterstützungswertes Dokument, das es hier gibt:
http://www.harald-thome.de/media/files/Solidarit-t-statt-Konkurrenz.pdf
6. Rechtsgutachten zur polizei- und ordnungsrechtlichen Unterbringung
von Obdachlosen
=======================================================================
Dann möchte ich auf ein aktuelles Rechtsgutachten von RA. Karl-Heinz
Ruder hinweisen, darin werden die Grundsätze der polizei- und
ordnungsrechtlichen Unterbringung von (unfreiwillig) obdachlosen
Menschen unter besonderer Berücksichtigung obdachloser Unionsbürger
thematisiert. Angesichts vieler obdachloser Menschen wie Inländer,
EU-Bürger und Flüchtlinge ein sehr wichtiges Dokument, das gibt es
hier: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1915/
7. Stern tv sucht Hartz-IV Empfänger in der Schuldenspirale mit
Jobcenterdarlehn
=============================================================== Am 1.
Januar 2016 wird der ALG II-Satz um fünf Euro erhöht - auf 404 Euro.
Reicht das zum Leben? Anscheinend nicht, denn immer mehr Hartz
IV-Empfänger müssen Darlehen aufnehmen: Für Stromnachzahlungen, Kaution
oder Neuanschaffungen.
Um das Darlehen zurückzuzahlen, werden - unrechtmäßig - bis zu 30
Prozent vom ALG II-Satz abgezogen - was dazu führt, dass neue Schulden
entstehen. Um den Druck auf die Schuldner zu erhöhen, setzt die
Bundesagentur außerdem auf hausinterne Inkasso-Eintreiber.
stern tv möchte über diese Problematik anlässlich der 5-Euro-Erhöhung
zum Jahresanfang berichten und sucht Menschen, die in dieser
Schuldenspirale gefangen sind.
Soweit aus dem Text von Stern TV, die Kollegin die dazu berichten
möchte ist ganz fit und daher mein Aufruf an die Leserschaft, das zu
unterstützen und der Bitte sich direkt an Frau Stangenberg per Mail zu
wenden: stangenberg(a)sterntv.de Fernsehberichterstattungen leben von
Bildern und Menschen über die berichtet werden kann und die was zu
erzählen haben.
8. Nächste Grundlagenseminare zum SGB II am 11./12. Jan. in Frankfurt,
am 22./23. Feb. in Berlin, am 24./25. Feb. in Augsburg, am 29.Feb./01.
März in Freiburg, am 07./08. März in Wuppertal, am 29./30. März in
Stuttgart und am 11./12. April in Dresden
================================================================= +++
Ab Januar mit den Änderungen zum Rechtsvereinfachungsgesetz +++ Dann
möchte auf meine nächsten Grundlagenseminare hinweisen. Anfang nächsten
Jahres finden folgende statt: am 11./12. Jan. in Frankfurt, am 22./23.
Feb. in Berlin, am 24./25. Feb. in Augsburg, am 29.Feb./01. März in
Freiburg,
Die Beschreibung, Ausschreibungstext und Anmeldung sowie weitere
Details dazu sind hier zu finden:
http://www.harald-thome.de/grundlagen_seminare.html
9. SGB II- Intensivseminar am 25. - 29. April 2016 in Wuppertal
=============================================
+++ Ab Januar mit den Änderungen zum Rechtsvereinfachungsgesetz +++ Für
April 2016 plane ich ein fünftätiges SGB II-Intensivseminar. Dort
werden wir die ganzen Sachen intensiver durchgehen, mehr Zeit für die
Feinheiten haben und alle Teilnehmer sind danach gewiss völlig platt,
haben aber den Zugang zum "Recht verstehen", zur Systematik, wo und wie
man/frau gucken muss bekommen. Ich kann daher gerade diese Fortbildung
nur empfehlen. Die Beschreibung, Ausschreibungstext und Anmeldung sowie
weitere Details dazu sind hier zu finden:
http://www.harald-thome.de/grundlagen_seminare.html
10. SGB II-Vertiefungsseminar: SGB II-Berechnung und ALG II-Bescheide
prüfen und verstehen am 28./29. Januar in Wuppertal und am 22./23.
März in Frankfurt und am 04./05. April in Berlin
======================================================= +++ Ab Januar
mit den Änderungen zum Rechtsvereinfachungsgesetz +++ Diese Fortbildung
biete ich nunmehr wieder an, dabei geht es um die SGB II-Berechnung in
allen Feinheiten und um die Prüfung der SGB II-Bescheide, sowie die
Erklärung, wo man hinschauen muss. Diese biete ich am 28./29. Januar
in Wuppertal , am 22./23. März in Frankfurt und am 04./05. April in
Berlin an. Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier
zu finden: www.harald-thome.de/intensivseminare.html
11. Wichtiges und Neues aus dem SGB II für Frauenhäuser und begleitende
Dienste am 16. März in Hamburg
======================================================== Diese
Fortbildung biete ich in diesem Jahr noch am 16. März in Hamburg an.
Diese Spezialfortbildung ist speziell für Mitarbeiterinnen von
Frauenhäusern und angedockten Diensten. Dort werden die SGB II/SGB XII
relevanten Fragen bearbeitet. Die Fortbildung wird den Mitarbeiterinnen
hinterher deutlich mehr Rechtssicherheit geben im Umgang mit den
Rechten der Klienten und natürlich mit den Ämtern. Ausschreibung,
Details und Anmeldung sind hier zu finden:
www.harald-thome.de/vertiefungsfortbildungen.html
12. SGB II-Vertiefungsfortbildung: Sozialrechtliche Ansprüche für
Schwangere, Alleinerziehende und Familien am 15. März in Erfurt und am
17. Mai in Wuppertal
===================================================== +++ Ab Januar mit
den Änderungen zum Rechtsvereinfachungsgesetz +++ Diese Fortbildung
biete ich am 15. März in Erfurt und am 17. Mai in Wuppertal an.
In dieser eintägigen Vertiefungsfortbildung wird ein grundlegender
Überblick über die sozialrechtlichen Leistungsansprüche von
Schwangeren, Alleinerziehenden und Familien mit Kindern im SGB II
gegeben.
Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden:
www.harald-thome.de/vertiefungsfortbildungen.html
13. Fortbildung: Sozialrechtliche Ansprüche Unter-25-Jähriger am 1.
April in Wuppertal
================================================================= Diese
Fortbildung biete ich jetzt wieder an, die nächste findet am 1. April
in Wuppertal statt. Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details
sind hier zu finden: http://www.harald-thome.de/intensivseminare.html
14. SGB II-Fachfortbildungen: Wichtiges und Neues aus dem SGB II für
Kliniksozialdienste am 19. Feb. in Hamburg und am 31. März in Wuppertal
============================================================ Auf
vielfachen Wunsch hin kann ich diese, speziell für Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter aus Kliniksozialdiensten konzeptionierte Fortbildung,
nunmehr am 19. Februar in Hamburg und am 31. März in Wuppertal
anbieten. Details und Anmeldung sind hier zu finden:
http://www.harald-thome.de/vertiefungsfortbildungen.html
15. SGB II-Fachfortbildungen: Rechtshilfe gegen Aufrechnung, Kürzen und
Rückforderung im SGB II am 17. März in Hamburg
=========================================================== Dann möchte
ich auf die Fortbildung „Rechtshilfe gegen Aufrechnung, Kürzen und
Rückforderung im SGB II“ hinweisen. In dieser Fortbildung wird die
systematische das Existenzminimum unterschreitende Aufrechnungs-,
Kürzungs- und Rückforderungspraxis der Jobcenter bearbeitet. Es wird
geprüft, wann das Amt überhaupt aufrechnen darf, in welcher Höhe, wo
unzulässige Eingriffe vorliegen und wie dagegen interveniert werden
kann. Die Fortbildung ist ein MUSS von parteilicher Sozialberatung und
allen anderen, die sich gegen systematisch rechtswidriges
Aufrechnungshandling der Jobcenter zur Wehr setzen wollen. Die FoBi
findet am 17. März in Hamburg statt.
Ausschreibung, Details und Anmeldung sind hier zu finden:
http://www.harald-thome.de/intensivseminare.html
16. Grundlagenseminar Sozialhilfe: Leistungen nach dem SGB XII und
angrenzender Rechtsgebiete im ersten Halbjahr 2016: 1./2. Feb. in
Berlin, 15./16. Feb. in Frankfurt/M, 4./5. Apr. in Wuppertal und
14./15. Apr. in Hamburg-Harburg
============================================================== Unter
Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung und gesetzlicher Änderungen
stellt mein Kollege Frank Jäger die Grundlagen der Hilfe zum
Lebensunterhalt, der Grundsicherung im Alter und der „Sozialhilfe in
unterschiedlichen Lebenslagen“ systematisch dar. Die zweitägige
Fortbildung vermittelt einen Überblick und Basiswissen über das
Leistungsrecht sowie Kenntnisse bei der Berücksichtigung von
Einkommen/Vermögen sowie beim Unterhaltsrückgriff gegenüber Angehörigen.
Das Seminar lässt Raum für fachlichen Austausch und liefert wichtige
Tipps für die praktische Arbeit von Sozialarbeiter/innen, Berater/innen
sachverwandter sozialer Dienste, Mitarbeiter/innen der sozialen Arbeit,
Berufsbetreuer/innen sowie Rechtsanwältinnen und -anwälte.
Infos und Anmeldung unter:
http://www.frank-jaeger.info/aktuelles/grundlagenseminar-sgb-xii-sozialhilf…
17. Fachseminar: Kosten der Unterkunft und Heizung, Wohnraumsicherung
nach dem SGB II/SGB XII: 3. Feb. 2016 in Berlin
================================================================ Im
Rahmen des Tagesseminars gibt mein Kollege Frank Jäger einen
grundlegenden Überblick über die Leistungen für Unterkunft, Heizung und
Warmwasserbereitung, die Frage der Angemessenheit dieser Leistungen,
die Voraussetzungen für einen Umzug und die Problemlagen, die mit dem
Wohnungswechsel verbunden sind. Außerdem befasst sich das Seminar mit
dem kommunalen Satzungsrecht nach § 22a SGB II.
Unter Berücksichtigung aktueller Gesetzesänderungen und Rechtsprechung
erhalten die Teilnehmenden umfassenden Einblick in die Rechtslage, die
Gewährungspraxis der Behörden sowie wichtige Tipps, um Rechtsansprüche
im Sinne von Leistungsbeziehenden durchzusetzen.
Infos und Anmeldung unter:
http://www.frank-jaeger.info/aktuelles/fachseminar-unterkunftskosten-nach-d…
Das war es dann wieder mal für heute.
Mit besten und kollegialen Grüßen
Harald Thomé
Fachreferent für Arbeitslosen- und Sozialrecht
Rudolfstr. 125
42285 Wuppertal
http://www.harald-thome.de/
info(a)harald-thome.de
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Dieser Newsletter wurde an die Adresse voigt(a)ggua.de versendet. Der
Newsletter kann im Web unter
http://arch.tacheles-sozialhilfe.de/harald/newsletter/unsubscribe.aspx?Emai…
gekündigt werden.
Harald Thomé
--
Claudius Voigt
Projekt Q - Büro für Qualifizierung der Flüchtlings- und
Migrationsberatung Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung
Asylsuchender e.V. (GGUA Flüchtlingshilfe) Südstraße 46
48153 Münster
Fon: 0251 14486-26
Mob: 01578 0497423
Fax: 0251 14486-20
voigt(a)ggua.de
www.ggua.dewww.einwanderer.net
Das Projekt Q wird gefördert aus Mitteln des Bundesministeriums für
Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) sowie durch das
Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW (MIK).
Das Projekt Q ist Teilprojekt im IQ Netzwerk Niedersachsen. Das
Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ wird durch das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gefördert. In
Kooperation mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
sowie der Bundesagentur für Arbeit (BA).
Die GGUA Flüchtlingshilfe ist Mitglied im Paritätischen
Wohlfahrtsverband (DPWV).
Falls Sie im Bereich der Flüchtlingsarbeit in NRW auf dem Laufenden
bleiben wollen - hier können Sie sich in die "Infoliste Münsterland"
eintragen: http://www.ggua.de/Fuer-den-Newsletter-anmelden.172.0.html
---
Diese E-Mail wurde von Avast Antivirus-Software auf Viren geprüft.
https://www.avast.com/antivirus
Viele Grüße
Martin
--
Tel.: 0176/48310835
http://fluechtlingshilfe-hamm.dehttps://www.facebook.com/fluechtlingshilfeHammhttp://fluechtlingshilfe-hamm.de/data/_uploaded/file/Beitrittserklaerung.pdf
Spenden:
BIC: WELADED 1 HAM
IBAN: DE58410500950021224860
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liste-muensterland(a)asyl.org
http://www.asyl.org/mailman/listinfo/liste-muensterland
Beginn der weitergeleiteten Nachricht:
Datum: Thu, 3 Dec 2015 15:59:32 +0100
Von: Claudius Voigt <voigt(a)ggua.de>
An: liste-muensterland(a)asyl.org
Betreff: [liste-muensterland] BSG: SGB XII statt SGB II für
arbeitsuchende Unionsbürger*innen
Liebe Kolleg*innen,
das Bundessozialgericht hat heute über drei Verfahren zum
SGB-II-Anspruch für Unionsbürger*innen entschieden. Ganz kurz zusammen
gefasst:
* Deutlich wird, dass das BSG den aktuell in der Praxis bestehenden,
zu einer sozialen Verelendung führenden und verfassungsrechtlich
unhaltbaren vollständigen Leistungsausschluss (SGB II und SGB XII)
nicht akzeptiert.
* *Falls SGB-II-Leistungen ausgeschlossen sind, müssen in aller Regel
SGB-XII-Leistungen erbracht werden, und zwar "regelmäßig zumindest
in gesetzlicher Höhe"**.***
* Das BSG hält den Leistungsausschluss für arbeitsuchende
Unionsbürger*innen zwar (nach den EuGH-Entscheidungen Dano und
Alimanovic) für europarechtskonform. Der Leistungsausschluss gilt
zudem "erst Recht" für Unionsbürger*innen, die kein materielles
Aufenthaltsrecht erfüllen, da sie noch nicht einmal über ein
Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche verfügen.
* Der Vorbehalt bezüglich SGB-II-Leistungen im Rahmen des Europäischen
Fürsorgeabkommens (EFA)
<https://de.wikipedia.org/wiki/Europ%C3%A4isches_F%C3%BCrsorgeabkommen>
ist nach Auffassung des BSG gültig. Dieser gilt jedoch nicht für
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII, so
dass Personen die dem EFA unterliegen (dies sind Bürger*innen aller
Staaten, die bereits vor dem Jahr 2004 der Europäischen Union
angehört haben, außer Österreich und Finnland, unterzeichnet, sowie
Estland, Malta, die Türkei, Island und Norwegen), Anspruch auf
Leistungen nach dem SGB XII (außer § 67ff SGB XII) besitzen, wenn
sie sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten und dem Grunde nach von
SGB-II-Leistungen ausgeschlossen sind (zum Beispiel, weil sich ihr
Aufenthaltsrecht aus der Arbeitsuche ergibt). Die Tatsache, dass sie
gesundheitlich erwerbsfähig sind, steht dem nicht entegegen.
* Für Personen, die nicht dem EFA unterliegen, muss bei einem
SGB-II-Ausschluss im Rahmen des Ermessens über SGB-XII-Leistungen
entschieden werden. "Im Falle eines verfestigten Aufenthalts - über
sechs Monate - ist dieses Ermessen jedoch aus Gründen der Systematik
des Sozialhilferechts und der verfassungsrechtlichen Vorgaben des
BVerfG in dem Sinne auf Null reduziert, dass regelmäßig zumindest
Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu erbringen ist."
Die Tatsache, dass sie gesundheitlich erwerbsfähig sind, steht dem
nicht entegegen.
* Der beim Jobcenter gestellte Antrag muss im Falle einer Ablehnung
von Amts wegen an das dann zuständige Sozialamt weiter geleitet
werden (§ 16 SGB I)
<http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__16.html>, es besteht
Anspruch auf Leistungen ab dem Zeitpunkt, an dem der Antrag beim
Jobcenter eingegangen ist.
* Zudem ist stets zu prüfen, ob tatsächlich allen ein Aufenthaltsrecht
zur Arbeitsuche besteht, oder andere, davon unabhängige
Aufenthaltsrechte (fiktiv) vorliegen. Dazu gehört nach Auffassung
des BSG auch das eigenständige Aufenthaltsrecht von Kindern, die
hier zur Schule gehen, wenn einer ihrer EU-angehörigen Eltern
aktuell arbeitet oder früher einmal gearbeitet hat - unabhängig
davon, wie lange diese Arbeit her ist. Die Kinder haben in diesem
Fall ein Aufenthaltsrecht bis zum Abschluss einer Ausbildung. Die
Eltern haben dann ebenfalls ein Aufenthaltsrecht zur Personensorge
(Art 10 VO (EU) 492/2011)
<http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:141:0001:00…>
. In diesem Fall ist der SGB II-Ausschluss nicht anwendbar.
Unten der Terminbericht:
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Geri…
Liebe Grüße
Claudius
2) Die Revision des Beklagten war im Sinne der Aufhebung und
Zurückverweisung begründet. Die bisher getroffenen Feststellungen des
LSG lassen keine abschließende Entscheidung darüber zu, ob der Kläger
in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.2.2013 bis 31.7.2013 einen
Anspruch auf SGB II-Leistungen hatte.
Zwar sind die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II erfüllt; es fehlen
aber Feststellungen zu den Voraussetzungen der Ausschlussregelung des §
7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II. Nach der Rechtsprechung der für die
Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG hindert
das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nach dem
FreizügG/EU oder den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes sozialrechtlich
die für einen Leistungsausschluss notwendige positive Feststellung
eines Aufenthaltsrechts "allein aus dem Zweck der Arbeitsuche". Über
den Wortlaut der genannten Regelung hinaus sind diejenigen Unionsbürger
"Erst-Recht" von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem SGB II auszunehmen, die über keine materielle
Freizügigkeitsberechtigung oder kein Aufenthaltsrecht verfügen. Ein
solcher Leistungsausschluss ist nach den Entscheidungen des EuGH in den
Sachen "Dano" und "Alimanovic" auch europarechtskonform. Die demnach
erforderliche Prüfung der bei dem Kläger ‑ ggf neben einem im
streitigen Zeitraum noch vorhandenen Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche ‑
möglichen anderen Aufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EU hat das LSG
nicht vorgenommen. Schon aus diesem Grund kann der Senat nicht
abschließend entscheiden, weil nicht auszuschließen ist, dass der
Kläger über andere Aufenthaltsrechte, insbesondere ‑ ausgehend von
einem festgestellten vorangegangenen Aufenthalt im Bundesgebiet ‑ über
ein Daueraufenthaltsrecht verfügte.
Diese Feststellungen zu einem möglichen SGB II-Anspruch sind auch nicht
deshalb entbehrlich, *weil sich der Kläger insofern - unbesehen der
sonstigen Voraussetzungen - weiterhin auf das Gleichbehandlungsgebot
des Art 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens berufen könnte. Dem steht
der von der Bundesregierung am 19.12.2011 erklärte Vorbehalt nach Art
16 Abs b EFA entgegen, der formell und materiell wirksam ist.
Allerdings bleiben Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Dritten Kapitel des SGB XII weiterhin möglich und sind vom
Gleichbehandlungsgebot des Art 1 EFA umfasst.*
Kommt das LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren zu dem Ergebnis,
dass der Kläger von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen war, wird
es ‑ nach Beiladung des Sozialhilfeträger ‑ daher über einen Anspruch
des Klägers auf existenzsichernde Leistungen nach dem Dritten Kapitel
des SGB XII entscheiden müssen. *Der Kläger könnte
Sozialhilfeleistungen nach dem EFA beanspruchen, wenn er sich im
streitigen Zeitraum weiterhin auf ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche
berufen konnte. Da die Bundesregierung bezogen auf die Vorschriften der
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII keinen Vorbehalt erklärt
hat, sind Sozialhilfeleistungen in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt
im Wege einer Gleichbehandlung mit inländischen Staatsangehörigen zu
erbringen. Die Ausschlussregelung des § 23 Abs 3 S 1 Alt 2 SGB XII
findet dann von vornherein keine Anwendung. Diese Gleichbehandlung
erfordert einen erlaubten Aufenthalt des Staatsangehörigen aus einem
Vertragsstaat des EFA-Angehörigen im Inland, der jedenfalls bei einem
Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche gegeben wäre.* *Bei einer fehlenden
Freizügigkeitsberechtigung des Klägers im streitigen Zeitraum wären
Leistungen nach § 23 Abs 1 S 3 SGB XII zu erbringen (vgl nachfolgend
Fall 3).*
SG Frankfurt - S 24 AS 246/13 -
Hessisches LSG - L 7 AS 474/13 -
Bundessozialgericht - B 4 AS 59/13 R -
3) Die Revision des Beklagten hatte im Sinne der Änderung des
Urteils des LSG Erfolg. Nicht er hat den Klägern Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Recht der Grundsicherung für
Arbeitsuchende im streitigen Zeitraum zu erbringen, *sondern die
Beigeladene ist nach den Vorschriften des SGB XII verpflichtet, ihre
Existenzsicherung im streitigen Zeitraum zu gewährleisten. *Die Kläger
unterfallen dem Leistungsausschluss des § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II. Die
Kläger verfügten zwar nicht über ein Aufenthaltsrecht allein zur
Arbeitsuche im Sinne dieser Vorschrift. Sie sind jedoch gleichwohl von
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat es planwidrig unterlassen, auch
diejenigen ausdrücklich von den Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II auszuschließen, die über keine
materielle Freizügigkeitsberechtigung oder kein Aufenthaltsrecht in
Deutschland verfügen. Sie sind nach der Entstehungsgeschichte der
Ausschlussregelung, ihrem systematischen Zusammenhang und der
teleologischen Bedeutung der benannten Vorschrift "Erst-Recht" von
diesen Leistungen ausgeschlossen. Den Klägern stand keine materielle
Freizügigkeitsberechtigung nach dem FreizügG/EU oder ein anderes
Aufenthaltsrecht zur Seite. Sie waren insbesondere nicht als
Arbeitnehmer, Selbstständige oder wegen der nachgehenden
Statuserhaltung bzw als deren Familienangehörige
freizügigkeitsberechtigt. Dem steht nicht entgegen, dass sie im Besitz
einer Freizügigkeitsbescheinigung/EU waren. Diese begründet kein
materielles Freizügigkeitsrecht. Der Leistungsausschluss ist nach den
Entscheidungen des EuGH in den Sachen "Dano" und "Alimanovic" auch
europarechtskonform.
*Die Kläger haben jedoch einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt
nach dem 3. Kapitel des SGB XII nach § 23 Abs 1 S 3 SGB XII gegen die
Beigeladene. Dem steht nicht entgegen, dass die Beigeladene im
streitigen Zeitraum keine Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit der
Kläger hatte. Die Beigeladene muss sich hier die Kenntnis des Beklagten
zurechnen lassen. **Ebenso wenig führt die "gesundheitlich" bestehende
Erwerbsfähigkeit der Kläger zu 1) und 2) nach § 21 SGB XII zu einem
Ausschluss von Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII. Sie sind als
nach dem SGB II Ausgeschlossene bei Hilfebedürftigkeit dem System des
SGB XII zugewiesen.* Zwar waren die Kläger wegen der fehlenden
Freizügigkeitsberechtigung aufgrund des § 23 Abs 3 S 1 Alt 2 SGB XII
auch von einem Rechtsanspruch auf die Leistungen nach § 23 Abs 1 S 1
SGB XII ausgeschlossen. Diesem Personenkreis sind jedoch Leistungen
nach § 23 Abs 1 S 3 SGB XII im Ermessenswege zu erbringen. *Insoweit
schließt sich der erkennende Senat ‑ vor dem Hintergrund der
Rechtsprechung des BVerfG zu einem Anspruch auf Gewährleistung der
Existenzsicherung aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG ‑ der des BVerwG
zu der Vorgängervorschrift des § 120 BSHG an.***Nach der hier
anwendbaren Vorschrift des § 23 Abs 1 S 3 SGB XII kann Sozialhilfe
geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die
Regelung räumt dem Sozialhilfeträger dem Grunde und der Höhe nach auf
der Rechtsfolgenseite Ermessen ein. *Im Falle eines verfestigten
Aufenthalts - über sechs Monate - ist dieses Ermessen jedoch aus
Gründen der Systematik des Sozialhilferechts und der
verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG in dem Sinne auf Null
reduziert, dass regelmäßig zumindest Hilfe zum Lebensunterhalt in
gesetzlicher Höhe zu erbringen ist.* So ist es auch im vorliegenden
Fall, denn die Kläger haben sich im streitigen Zeitraum bereits mehr
als zwei Jahre in Deutschland aufgehalten. Soweit der Beklagte bereits
aufgrund der Verpflichtung durch das LSG im vorläufigen Rechtsschutz
Leistungen erbracht hat, findet § 107 SGB X Anwendung.
SG Gelsenkirchen - S 31 AS 47/11 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 19 AS 129/13 -
Bundessozialgericht - B 4 AS 44/15 R -
4) Die Sprungrevision des Beklagten führte zur Aufhebung und
Zurückverweisung an das LSG. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der
Bescheid, mit dem der Beklagte die Bewilligungen von SGB II-Leistungen
für die Kläger für den Monat Mai 2012 aufgehoben hat. Ob die Aufhebung
der Bewilligungen mit Wirkung für die Zukunft rechtmäßig ist, kann der
Senat mangels ausreichender Feststellungen des SG nicht abschließend
beurteilen. Zwar erfüllten sämtliche Kläger im gesamten
Bewilligungszeitraum die Anspruchsvoraussetzungen für Alg II bzw
Sozialgeld. Der auf die Klägerinnen zu 1) und 2) mit einem vom SG
allein festgestellten Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche anwendbare
Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II stand ihrem Anspruch
bei Erlass des Bewilligungsbescheides vom 9.12.2011 nicht entgegen.
Dieser wurde jedenfalls zum Zeitpunkt der Leistungsbewilligung durch
das Gleichbehandlungsgebot des Art 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens
verdrängt. Insofern ist aber eine iS von § 48 Abs 1 S 1 SGB X
wesentliche Änderung durch den von der Bundesregierung am 19.12.2011
erklärten Vorbehalt zum EFA eingetreten. Dieser ist formell und
materiell wirksam. Der Leistungsausschluss ist nach der Entscheidung
des EuGH in dieser Sache zudem europarechtskonform.
Auf dieser Grundlage wird das LSG bisher nicht getroffene
Feststellungen zu möglichen anderen Aufenthaltsrechten der Klägerinnen
zu 1) und 2) im Monat Mai 2012 vornehmen müssen. Für beide kann sich
ein anderes Aufenthaltsrecht im sozialrechtlichen Sinne des § 7 Abs 1 S
2 Nr 2 SGB II auch aus einem - bei der Klägerin zu 2) - eigenständigen
oder ‑ im Falle der Klägerin zu 1) ‑ "abgeleiteten Aufenthaltsrecht"
nach Art 10 VO (EU) Nr 492/2011 ergeben. Dies würde wegen der
Nichtanwendbarkeit des Leistungsausschlusses zu einer
Leistungsberechtigung der Klägerin zu 1) und damit auch zu einem weiter
bestehenden Anspruch der Kläger zu 3) und 4) auf Sozialgeld führen.
Eine wesentliche Änderung iS des § 48 Abs 1 S 1 SGB X läge dann nicht
vor. Art 10 VO (EU) 492/2011 übernimmt inhaltsgleich die vormalige
Regelung des Art 12 Abs 1 VO (EWG) 1612/68. Hiernach können Kinder
eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen
ist, wenn sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnen, unter den
gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats am
allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung
teilnehmen. Dieses historisch ausschließlich an die
Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Schaffung bestmöglicher Bedingungen
für die Integration der Familie des Wanderarbeitnehmers im
Aufnahmemitgliedstaat anknüpfende Recht impliziert nach der
Rechtsprechung des EuGH zunächst ein Aufenthaltsrecht für diese Kinder.
Ein solches besteht, solange sie tatsächlich im Aufnahmemitgliedstaat
in das Schulsystem eingegliedert sind oder eine Ausbildung
abschließen.*Soweit und solange diese Kinder eines Arbeitnehmers oder
ehemaligen Arbeitnehmers für die Wahrnehmung ihrer Ausbildungsrechte
aus Art 10 VO (EU) 492/2011 weiterhin der Anwesenheit und der Fürsorge
des Elternteils bedürfen, um ihre Ausbildung fortsetzen und abschließen
zu können, besteht in gleicher Weise für diesen Elternteil, der die
elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich wahrnimmt, ein abgeleitetes
Recht auf Aufenthalt. Diese Aufenthaltsrechte bestehen nach der
Rechtsprechung des EuGH unabhängig von den in der RL 2004/38/EG
festgelegten Voraussetzungen, was durch Art 12 Abs 3 RL dieser
Richtlinie bzw § 3 Abs 4 FreizügG/EU bestätigt wird.*
Näher zu prüfen ist daher, welchen Umfang und Charakter die vom SG
angesprochenen "Arbeitszeiten" der Klägerin zu 1) im Bundesgebiet
hatten und ob es sich hierbei um Beschäftigungen iS von Art 10 der VO
(EG) 492/2011 gehandelt hat. Schließlich ist festzustellen, ob die
Kinder im Mai 2012 weiterhin tatsächlich eine Schulausbildung oder
Ausbildung wahrgenommen haben. Bezogen auf die Klägerin zu 2) erscheint
auch ein Aufenthaltsrecht aus einer Freizügigkeitsberechtigung ihres
Vaters nicht ausgeschlossen.
SG Berlin - S 55 AS 18011/12 -
Bundessozialgericht - B 4 AS 43/15 R -
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Claudius Voigt
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